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Bundesmeldegesetz tritt am 01.11.2015 in Kraft

Mitteilung des Einwohnermeldeamtes zum Bundesmeldegesetz

 

Zum  1.  November 2015  wird das Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013, S. 1084), (BMG) in Kraft treten. Damit wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf einige Änderungen bzw. Neuregelungen hinweisen und bitten um freundliche Beachtung.

 

1.Melderegisterauskünfte

Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.

 

Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

 

Das Formular für die Einwilligung finden Sie im download.

 

2.Meldepflichten - Mitwirkung des Wohnungsgebers

Nach § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb bestimmter Fristen zu bestätigen.

 

Der Auszug ist dagegen nur in bestimmten Fällen zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Sie ist der Meldebehörde vorzulegen.

 

Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

Das Formular für die Mitwirkungspflichten des Wohnungsgebers können Sie als download herunterladen. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.mockrehna.de im Bereich Meldewesen.

 

3. Veröffentlichung von Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern

Entsprechend § 50 Abs. 2 BMG werden als Altersjubiläen der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag veröffentlicht; und erst ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

 

Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Veröffentlichung der Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).

 

4.Bedingter Sperrvermerk für bestimmte Personen

Nach § 52 BMG richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in z. B.

  • einer Aufnahmeeinrichtung für ausländische Flüchtlinge,
  • Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der

       Heimerziehung dienen, wie z. B. Pflegeheimen

  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt.

Das hat zur Folge, dass die Meldebehörde Melderegisterauskünfte grundsätzlich nur erteilen darf, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

 

Damit werden auch keine Alters- oder Ehejubiläen dieser Bürger (z. B. Bewohner eines Pflegeheimes) mehr veröffentlicht, es sei denn, sie haben der Veröffentlichung gegenüber dem Einwohnermeldeamt zugestimmt.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mockrehna
Mo, 05. Oktober 2015

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